Angriffskrieg auf die Ukraine: Projekte mit der Ukraine und mit Russland

Der Angriffskrieg auf die Ukraine steht für millionenfaches Leid, Tod, Vertreibung und Zerstörung. Seine unmittelbaren, wie langfristigen Folgen bedrohen die sichere und friedliche Zukunft Europas.

Die beiden EU-Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps stehen für Solidarität, für interkulturellen Austausch und für eine friedliche Verständigung. Sie stehen für ein Europa, welches trotz aller Unterschiede immer einen gemeinsamen Weg findet.

Regelungen der EU-Kommission im Umgang mit geförderten Projekten

Angesichts des Angriffs Russlands auf die Ukraine, hat die Europäische Kommission folgende Regelungen für Projekte mit beiden Ländern getroffen. Wir aktualisieren diese Seite, sobald neue Informationen vorliegen.

Mitteilung der EU-Kommission vom 02. Mai 2022

In einer Note von Anfang Mai hat die EU-Kommission veröffentlicht, in welchem Fall russische Organisationen und Einrichtungen von einer Teilnahme an den beiden EU-Jugendprogrammen ausgeschlossen sind.

In der Regel sind alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Russland, die zu mehr als 50 % in öffentlicher Hand sind oder unter öffentlicher Kontrolle stehen, von der Teilnahme an den Programmen ausgeschlossen. Hierzu gibt es jedoch Ausnahmen, u.a. in Bezug auf die Mobilität von Einzelpersonen, um weiterhin people-to-people Kontakte zu ermöglichen.

Für Erasmus+ Jugend und das Europäische Solidaritätskorps bedeutet dies, dass Einzelmobilitäten unter der Leitaktion 1 (Jugendbegegnungen, Mobilitätsprojekte für Fachkräfte und Jugendpartizipationsprojekte) sowie Freiwilligenprojekte im Europäischen Solidaritätskorps unter bestimmten Bedingungen fortgeführt werden können, während eine Beteiligung Russlands an Kooperationspartnerschaften (bis 2020: Strategische Partnerschaften) in Erasmus+ nur noch sehr eingeschränkt möglich ist.

Jugendbegegnungen, Fachkräftemaßnahmen und Jugendpartizipationsprojekte (Leitaktion 1): Zur Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte durch individuelle Mobilitätsmaßnahmen können Projekte mit Beteiligung Russlands stattfinden. Dies gilt sowohl für bereits laufende Projekte aus dem Vorgängerprogramm und dem aktuellen Programm wie auch für neu beantragte Projekte. Verpflichtende Voraussetzung ist eine Überprüfung durch die projektleitende Organisation, dass keine der teilnehmenden Organisationen und Einzelpersonen auf der aktuellen Sanktionsliste stehen.

Kooperationspartnerschaften (Leitaktion 2): Alle Organisationen, die zu mindestens 50% in staatlicher Hand oder staatlich kontrolliert sind, sowie alle Organisationen, die `education activities´ durchführen, sind von einer Teilnahme ausgeschlossen. `Education acitvities´ sind dabei so definiert, dass auch alle non formalen und informellen Lernangebote hiermit gemeint sind. Eine Teilnahme dieser Organisationen muss bei laufenden Projekten beendet werden, Kosten für sie sind ab dem 8. April nicht mehr förderfähig. Bei bereits beantragten Projekten wird der russische Partner in der Regel aus dem Projekt ausgeschlossen. Ist ein Projekt ohne die russische Partnerorganisation formal nicht mehr förderfähig, kann der Antragsteller aufgefordert werden, das Projekt umzuplanen.

Eine vollständige Liste aller von Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen, auch über Russland hinaus, ist mit dem EU-Login auf den Seiten der Europäischen Kommission in unterschiedlichen Formaten (pdf, csv und xml) zugänglich: FSF (europa.eu).

Mitteilung der EU-Kommission vom 04. April 2022

Die EU-Kommission hat weitere Regelungen konkretisiert:

  • Junge Menschen aus der Ukraine werden grundsätzlich als "junge Menschen mit geringeren Chancen" betrachtet, so dass die entsprechenden Inclusion-Pauschalen für ihre Unterstützung geltend gemacht und bei Bedarf zusätzlich außergewöhnliche Kosten gewährt werden können.
  • Sowohl in Erasmus+ Jugend wie auch im Europäischen Solidaritätskorps können junge Menschen aus der Ukraine ohne ukrainische Sendeorganisation an Projekten teilnehmen. In diesem Fall übernehmen die Organisationen im Aufnahmeland die Rolle und Aufgaben der Sendeorganisation.
    Zu den Aufgaben der Sendeorganisation gehört u.a. die Überprüfung der Förderfähigkeit, wie z.B. Wohnsitz und Alter. Falls die üblichen Dokumente (z.B. Personalausweis oder Reisepass) zur Überprüfung nicht vorgelegt werden können, ist mit der Nationalen Agentur abzustimmen, welche Dokumente akzeptiert werden.
  • Darüberhinausgehende Ausnahmeregelungen und die Anerkennung außergewöhnlicher Kosten unter Force Majeure sind möglich, wenn das geförderte Projekt vom Krieg in der Ukraine betroffen ist und die Kriterien der Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit nachweislich zutreffen.

Bitte informieren Sie JUGEND für Europa in allen Fällen zeitnah schriftlich über notwendige Veränderungen und stimmen Sie mit Ihrer zuständigen Kontaktperson bei JUGEND für Europa die fördertechnischen Konsequenzen und die weiteren Schritte ab.

Mitteilung der EU-Kommission vom 11. März 2022

Um einen Beitrag zur (Sofort-)Hilfe für die Menschen zu leisten, die durch den Krieg vertrieben oder von ihm betroffen sind, können laufende Projekte aus Erasmus+ Jugend und dem Europäischen Solidaritätskorps dementsprechend angepasst werden. Auch Umfang und/oder die grundlegenden Ziele des Projekts können sich nach Rücksprache mit der Nationalen Agentur ändern.

Dies gilt für alle Projekte, die ab 2021 gefördert wurden. Für Projekte aus der Leitaktion 2 gilt dies darüber hinaus auch für das Vorgängerprogramm Erasmus+ JUGEND IN AKTION (2014 – 2020).

Mitteilung der EU-Kommission vom 25. Februar 2022

Organisationen mit laufenden Projekten in beiden Ländern sind aufgefordert, umgehend ihre Teilnehmenden zu kontaktieren und gemeinsam nach guten Lösungen in der aktuellen Situation zu schauen.

Folgende Möglichkeiten werden hierfür angeboten:

  • Projekte können frühzeitig beendet werden.
  • Projekte können verschoben werden.
  • Laufende individuelle Freiwilligendienste können vorübergehend als virtuelle Aktivität aus dem Heimatland heraus fortgeführt werden.
  • Falls bei der Rückholung nach Deutschland erhöhte Kosten anfallen, können diese als außergewöhnliche Kosten abgerechnet werden.
  • Organisationen, die zur Zeit Teilnehmende aus der Ukraine bei sich in Deutschland aufgenommen haben, sollen prüfen, ob die Aufenthaltsdauer im Rahmen der formalen Regelungen verlängert werden kann.
  • Organisationen, die in den nächsten Wochen Entsendungen in die Ukraine geplant haben, sollen prüfen, ob sie dies in Aufnahmen ändern können.

Diese Möglichkeiten gelten auch für andere, an die Ukraine angrenzenden Länder.